Zubehör sind nach § 97 BGB bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein. Ein wichtiges Merkmal des Zubehörs besteht darin, dass die Sache in der Verkehrsauffassung auch als Zubehör betrachtet wird. Zubehör eines Gewerbebetriebes können z. B. Maschinen und sonstige bewegliche Betriebseinrichtungen sein, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören das Vieh und die landwirtschaftlichen Geräte zum Zubehör. Weitere Beispiele für Zubehör können u.a. sein: Alarmanlage in Eigentumswohnung, Baumaterial auf Baugrundstück, Einbauküche (sofern nicht Bestandteil), Einrichtung für Gaststättenbetrieb, Vorräte an Kohl – Gas und Öl, Fahrzeuge, die dem Transport von Gütern auf dem Grundstück dienen, Büroeinrichtungen eines für solche Zwecke genutzten Grundstücks, Maschinen auf Fabrikgrundstücken.