Ein Grundstück kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (BGB) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist. Häufig vorkommende Grunddienstbarkeiten sind u.a. das Leitungsrecht, das Geh- und Fahrtrecht, das Fensterrecht. Diese Rechte und Belastungen werden in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragen.