Erbbaurecht

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z

Das Erbbaurecht, welches in der Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) geregelt ist, definiert das Recht des Berechtigten, auf einem Grundstück des Eigentümers ein Gebäude zu errichten und dies zu nutzen. Dabei wird das Prinzip des §§ 94, 946 BGB (Einheit von Grundstück und Gebäude) durchbrochen. Beim Erbbaurecht bleibt das Gebäude Eigentum des Erbbauberechtigten.

Kirchen und Gemeinden (seltener Privatpersonen) bieten öfter günstig zu „erwerbende“ Grundstücke nach dem Erbbaurecht an (es ist kein Erwerb im eigentlichen Sinne, sondern eher ein Pachten). Der Berechtigte kann auf einem solchen Grundstück ein Gebäude errichten, es selbst nutzen, es veräußern und vererben. Es wird im Grundbuch eingetragen. Der Bauherr zahlt dem Grundstückseigentümer während der Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins. Die Verträge laufen oft über 99 Jahre, möglich sind aber auch kürzere Spannen. Bei Vertragsende geht das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks an den Grundstückseigentümer über, es sei denn, es wird im Vertrag eine Ablösung und zu diesem Zweck ein höherer Erbbauzins vereinbart.

Immobiliengutachter Marco Seidler

Kontakt

info@sv-ing.com

03494 – 376 2878

03494 – 376 2877

0170 – 121 0875

Öffnungszeiten

Mo:
8:00 – 17.00 Uhr
Di:
8:00 – 17.00 Uhr
Mi:
8:00 – 17.00 Uhr
Do:
8:00 – 17.00 Uhr
Fr:
8:00 – 17.00 Uhr