Überbaurente bei DDR-Überbauungen

BGH-Urteil zur Überbaurente bei Überbauungen aus DDR-Zeiten

Überbaurente DDRDer Überbau gehört zu den nachbarrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die rechtlichen Grundlagen für den Überbau befinden sich in den §§ 912 bis 916 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der vom Überbau betroffene Grundstückseigentümer ist mit einem angemessenen Geldbetrag zu entschädigen, um den wirtschaftlichen Nachteil der entgangenen Bodenwertverzinsung auszugleichen.
Mit dem Urteil vom 28.01.2011 (BGH V ZR 147/10) stellt der BGH klar, dass bei der Bestimmung von Überbaurenten für Überbauungen aus der DDR-Zeit, auf einen Bodenwert abzustellen ist, der sich für ein im gleichen Zustand und in einer vergleichbaren Lage gelegenes Grundstück in den alten Ländern zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung ergibt, da der Bodenwert in der DDR durch Preisstopp gesetzlich geregelt und damit nicht marktgerecht war.
In dem Urteil wird auch klargestellt, dass der Grundstückseigentümer, der vorbehaltlos und unbefristet den Überbau gestattet hat, weder dessen Beseitigung noch die Herausgabe der überbauten Fläche verlangen kann.

Immobiliengutachter Marco Seidler

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